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Die Drei-Stufen-Theorie oder Dreifaltigkeit?
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Warum & worum wurde gestritten?
In dem bis zum BAG getragenen Verfahren stritten die Parteien darum, ob die Beklagte, die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsen (eine Körperschaft des öffentlichen Rechts), der Klägerin, einer Sachbearbeiterin in deren Kirchenamtsratsstelle (später Grundstücksamt), über die von einer Zusatzversorgungskasse gezahlte Betriebsrente hinaus hätte weitere Leistungen der betrieblichen Altersversorgung (bAV) gewähren müssen.
Hintergrund des Rechtsstreits war, dass die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsen im Rahmen ihrer Bemühungen um Vereinheitlichung der durchaus zersplitterten Versorgungsordnungen („Zusagenzoo“) mehrfach die auf die Klägerin sachlich anwendbaren Versorgungsregelungen abänderte. Hierbei bediente sie sich – wie im kirchlichen Arbeitsrecht möglich – des sog. „Dritten Wegs“. Der „Dritte Weg“ ist eine Besonderheit des kirchlichen Arbeitsrechts in Deutschland, die sich von anderen Formen der Gestaltung der Arbeitsbeziehungen (etwa im Rahmen der Tarifautonomie oder dem Zusammenwirken von Betriebsparteien) unterscheidet und auf dem Selbstbestimmungsrecht der Kirchen beruht. Hiernach ist es Kirchen und ihren Einrichtungen erlaubt, durch paritätisch besetzte Kommissionen aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern, Sachverhalte des kirchlichen Arbeitsrechts zu regeln.
Als Konsequenz dieses Vorgehens erlebte die seit dem 15. Oktober 1986 bei der Beklagten beschäftigte Klägerin drei geltenden Versorgungsregimes:
- Eine zu Beginn geltende „Verordnung über die Gewährung eines kirchlichen Treuegeldes an kirchliche Angestellte und Arbeiter im Ruhestand und ihrer Witwen (Treuegeld-Verordnung)“ vom 11. Juni 1991 (TVO 91),
- eine „Verordnung über die Treuegeldgewährung an kirchliche Mitarbeiter als Kirchliche Altersversorgung“ vom 7. Juni 1994 (VKAV 94) sowie
- eine diese ablösende „Ordnung über die Kirchliche Altersversorgung“ vom 26. November 1991 (KAV 97) ergänzt um das „Kirchengesetz über die Zusatzversorgung der kirchlichen Mitarbeiter im Bereich der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (Zusatzversorgungsgesetz)“ vom 21. November 1996 (ZVG 97).
Die Klägerin machte nun geltend, dass ihr – anders als zum Ausscheiden aus ihrem Arbeitsverhältnis zum 30. Juni 2019 „vorgerechnet“ – mehr als die monatliche Versorgungsrente i. H. v. EUR 242,56 brutto (berechnet nach KAV 97 und ZVG 97) zustehen müsse, da ihr Anspruch aus der VKAV 94 nicht „wirksam“ mittels der in den Folgeordnungen enthaltenen Übergangsvorschriften abgelöst worden sei. Jedenfalls habe Sie ergänzend einen Anspruch i.H.v. knapp EUR 100 brutto, der ihr rückwirkend seit Renteneintritt und für die Zukunft zustehe. In einer von der Beklagten dargelegten Vergleichsberechnung ergab sich aber, dass die Mindestversorgung nach der VKAV 94 bei Eintritt in die Versorgungsphase lediglich EUR 168,96 brutto betragen hätte, was deutlich unter der nun gewährten Versorgungsrente liegt.
Die Lösung des BAG – Bleibt alles beim Alten? Ja.
Das BAG hielt – wenig überraschend – an seiner ständigen Rechtsprechung fest und löste den Fall nach den im Rahmen der Drei-Stufen-Theorie entwickelten allgemeinen Grundsätzen. Hiernach hat auch der „Dritte Weg“ an sich, der zwar als kirchlicher Rechtssetzungsakt von Bedeutung sein kann, den Kirchen aber keine Rechtssetzungsmacht gibt, eine unmittelbare normative Wirkung ihrer Regelungen im privaten Arbeitsverhältnis anzuordnen, keine besondere Relevanz. Da hier die Parteien die privatrechtliche Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses wählten, blieben ihnen zur Einwirkung auch nur dessen Gestaltungsmittel.
So war der wesentliche Kern, warum dieser Rechtsstreit bis zum BAG gelangte, die Frage, wie die allgemeine Klausel im Arbeitsvertrag der Klägerin, die die Anwendung der „sonstigen Arbeitsrechtsregelungen [der Evangelisch-Lutherischen Kirche] in der jeweils geltenden Fassung“ sowie die in § 5 des Arbeitsvertrags enthaltene Zusage einer Altersversorgung, die „nach dem in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens geltenden Recht gewährt“ wird, auszulegen sei. Eine Anwendbarkeit der „wechselnden“ Versorgungsordnungen könne sich somit – so das BAG – nur aus jenem § 5 des Arbeitsvertrages vom 20. Januar 1993 ergeben. Diese Klausel sei als Einbeziehungsnorm in Form einer sogenannten „Jeweiligkeitsklausel“ zu verstehen.
Mit diesem Kniff öffnete sich das BAG, ohne weitere Besonderheiten, den Weg zur Lösung der in Streit stehenden Ablösungsfrage über die Drei-Stufen-Theorie. Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG sind Verweise auf die für die betriebliche Altersversorgung geltenden Bestimmungen im Arbeitsvertrag grundsätzlich dynamisch zu verstehen. Etwas Anderes könne allenfalls dann gelten, wenn ausdrücklich auf eine Versorgungsordnung ohne Änderungsmöglichkeit verwiesen würde. Aber selbst dann müsse zugunsten des Arbeitgebers als Zusagendem berücksichtigt werden, dass die bAV nicht zu seinen Lasten auf ewig „erstarren“ dürfe.
Im vorliegenden Fall war aufgrund des dynamischen Verständnisses der Klausel in § 5 des Arbeitsvertrags die Inhaltskontrolle nach § 308 Nr. 4 und § 307 Abs. 1 S. 1 BGB eröffnet (hier i.V.m. Art. 229 § 5 S. 2 EGBGB, da der Arbeitsvertrag vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde). Die verankerte Jeweiligkeitsklausel nahm die Änderungen der bAV-Ordnungen in Bezug und begründete die normative Wirkung der jeweiligen Versorgungsordnung, wobei die entsprechende Ablösung der zugesagten Versorgung jeweils den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit entsprechen muss. Eben jenes Vertrauen auf ein bestimmtes Versorgungsniveau sei, so die Klägerin, ihr gegenüber aber verletzt worden.
(Kurze) Einführung in die Drei-Stufen-Theorie des BAG
Bei etwaigen Einschnitten in Versorgungsrechte, wie sie die Klägerin behauptete, werden eben jene Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit über die vom BAG entwickelte dreistufige Prüfung (Drei-Stufen-Theorie) konkretisiert (st. Rspr. grundlegend BAG v. 17. April 1985 – 3 AZR 72/83). Im Grundsatz gilt hierbei, dass je dringender die Änderungsinteressen auf Unternehmensseite sind, desto tiefer dürfen die Einschnitte in die bisherige bAV-Zusage ausfallen. Zur Systematisierung hat das BAG sog. „Besitzstandsstufen“ entwickelt und in drei Kategorien aufgeteilt denen jeweils rechtfertigende Eingriffsgründe zugeordnet sind. Prüfungsmaßstab für die jeweilige Stufe ist der umfassende Besitzstand der alten Regelung, also die bis zum Änderungszeitpunkt „erdiente“ (past service), aber auch die bei Fortgeltung der alten Regelung „erdienbare“ Versorgung (future service).
- Auf der ersten Besitzstandstufe steht der bis zum Änderungsstichtag nach § 2 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) erdiente Teilbetrag der künftigen Versorgungsleistung. Hierzu wird unterstellt, dass der Arbeitnehmer am Änderungsstichtag ausgeschieden sei. Die Unverfallbarkeit (§ 1b BetrAVG) spielt hierbei keine Rolle. Dieser Besitzstand ist durch den „Entgeltcharakter“ der bAV durch den Berechtigten bereits erdient.
- Die zweite Besitzstandstufe spielt (nur) bei dynamischen z.B. endgehaltsabhängigen Leistungsplänen eine Rolle. Hier wird die auf die bis zum Änderungszeitpunkt erbrachte Dauer der Betriebszugehörigkeit entfallende Dynamik der Versorgungsanwartschaft berücksichtigt, die sich dienstzeitunabhängig allein aus den variablen Berechnungsfaktoren ergibt. Sieht ein Leistungsplan z.B. einen jährlichen Steigerungsprozentsatz von 0,5% des rentenfähigen Arbeitseinkommens pro Dienstjahr vor und sind im Änderungszeitpunkt 10 Dienstjahre abgeleistet, so beträgt der anteilig erdiente dynamische Besitzstandteil der zweiten Stufe 5% des rentenfähigen Arbeitszeitkommen bei Eintritt des Versorgungsfalles und nicht – wie bei der ersten Besitzstandsstufe – des maßgeblichen Einkommens zum Änderungsstichtag. Der Besitzstand der zweiten Stufe ist jedenfalls für die erbrachte Dienstzeit „angelegt“, wobei die künftige Dynamik aber noch nicht „gesichert“ ist. Dennoch besteht – so die Vorstellung des BAG – ein gesteigerter Vertrauensschutz.
- Die dritte Besitzstandstufe bezieht sich auf die noch zu erdienenden Versorgungs(teil)beträge, die in der Zeit nach dem Änderungsstichtag erworben werden können. Diese sind weniger schützenswert, weil der Arbeitnehmer für diesen Teil der Anwartschaft bei Abänderung der Versorgungsregelungen seine Gegenleistung in Form der Betriebstreue noch nicht erbracht hat.
Diesen nach ihrer Gewichtung gestuften Eingriffen in den jeweiligen Besitzstand stehen Rechtfertigungsgründe gegenüber, welche diese Eingriffe ihrerseits gegenüber dem Berechtigten legitimieren können.
- Bei Eingriffen auf der ersten Besitzstandstufe müssen zwingende Gründe vorliegen. Im Grundsatz sind dies, mit wenigen Ausnahmen, Umstände, bei denen eine Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) vorliegt. Nur wenn das Äquivalenzverhältnis gestört ist, wie etwa bei einer absoluten oder einer planwidrigen Überversorgung, können solche Eingriffe gerechtfertigt sein. Eine absolute Überversorgung liegt vor, wenn die Versorgung aus bAV und gesetzlicher Rentenversicherung höher als das letzte Nettoaktiveinkommen des Versorgungsberechtigten ist. Planwidrige Überversorgung besteht wiederum, wenn das ursprüngliche angestrebte Versorgungziel deshalb verfehlt wird, weil sich externe Verhältnisse (Steuer- und Abgabenlast der aktiven versorgungsberechtigten Arbeitnehmer) seit Inkraftsetzung des alten Versorgungssystems wesentlich geändert haben. Dies ist insbesondere bei Gesamtversorgungsystemen, bei denen die Höhe der bAV-Leistung unter Berücksichtigung der gesetzlichen Rente ermittelt wird, der Fall (das BAG bejahte dies etwa, wenn die vorgesehene Belastung wegen Änderungen im Sozialversicherungsrecht zum Anpassungsstichtag um mehr als 50% überschritten wurde, BAG v. 19. Februar 2009 – 3 AZR 743/05).
Regelmäßig in der Praxis für Unverständnis sorgt hier die Erkenntnis, dass selbst eine existenzielle wirtschaftliche Notlage des Arbeitgebers hingegen nicht ausreicht. Hier habe, so das BAG, der Gesetzgeber mit den Regelungen zur Insolvenzsicherung in §§ 7 ff. BetrAVG zum Ausdruck gebracht hat, dass die eben keine Störung der Geschäftsgrundlage darstelle.
- Für Eingriffe in die zweite Besitzstandstufe sind triftige Gründe erforderlich. Diese liegen als Faustformel des BAG immer dann vor, wenn der Arbeitgeber eine Anpassung der laufenden Leistungen gem. § 16 BetrAVG wegen einer schlechten wirtschaftlichen Lage verweigern könnte (BAG v. 23. April 1985 – 3 AZR 156/83). Ein Eingriff ist insofern möglich, wenn der Fortbestand der bisherigen Versorgungsregelung den Bestand des Unternehmens langfristig gefährdet. Mit dem Vergleich zu § 16 BetrAVG ist dies anzunehmen, wenn unveränderte Versorgungszusagen voraussichtlich nicht aus Erträgen des Unternehmens finanziert werden können, also auch keine ausreichenden Wertzuwächse des Unternehmens zur Verfügung stehen. Dies entspricht – so das BAG – einer Substanzgefährdung des Unternehmens, die aber stets im Einzelfall zu beurteilen ist. Grundlage ist eine Prognose der Entwicklung bis zum Änderungsstichtag, die sachkundig zu erstellen ist (BAG v. 11. Dezember 2001 – 3 AZR 512/00). Auch wenn nichtwirtschaftliche Gründe triftige Gründe sein können, fehlt es diesbezüglich an klaren und aussagekräftigen Beispielen in der Rechtsprechung (lediglich wenige Entscheidung thematisieren etwa das Vorliegen eines triftigen Grundes bei der Rechtmäßigkeit von zeitlich begrenzten Übergangsvorschriften).
- Bei Eingriffen in die dritte Besitzstandsstufe reichen dann sachlich-proportionale Gründe. Ein solcher liegt etwa bei einem Harmonisierungsbedürfnis von einer Vielzahl von unterschiedlichen beim Arbeitgeber bestehenden Versorgungsordnungen („Zusagenzoo“) vor. Denkbar sind auch Modernisierungen bestehender bAV-Systeme wegen geänderter Versorgungsbedürfnisse der Belegschaft oder geänderter Verteilungsvorstellungen. Auch die Veränderungen von Leistungsplänen etwa von festen Leistungszusagen zu beitragsorientierten Zusagen können ausreichend sein. Diese in der Praxis häufig vorkommenden Eingriffe dürfen hingegen nicht willkürlich vorgenommen werden. Sie müssen nachvollziehbar erkennen lassen, welche Umstände und Erwägungen für die Änderung maßgeblich waren. Auch wirtschaftliche Schwierigkeiten können Eingriffe in Steigerungsbeträge rechtfertigen, selbst wenn die Schwelle der wirtschaftlichen Lage im Vergleich zu § 16 Abs. 1 BetrAVG nicht überschritten wird (s.o.). Besonderer Rechtfertigung bedürfen auch Änderungen, die nur mittelbare Effekte haben, wie etwa den Wunsch des Arbeitgebers eine einmalige Kapitalzahlung umzustellen (Verlagerung des Langlebigkeitsrisikos auf den Versorgungsempfänger sowie eine potentielle Erhöhung der Steuerlast des Versorgungsempfängers).
Die Systematik des BAG und die Anzahl der jeweiligen Beispiele zeigt, dass Eingriffe auf den ersten beiden Stufen in der Praxis nur sehr schwer umsetzbar sind, während gestaltende Eingriffe, die sich verschlechternd für den Versorgungsberechtigten auswirken, auf dritter Besitzstandsstufe durchaus bei entsprechender Gestaltung, darstellbar sind.
Der „Clou“ des Falls: Die Lösung des Falles laut BAG auch ohne die Drei-Stufen-Theorie möglich
Nun darf man sich vorliegend durchaus fragen, auf welcher Besitzstandstufe der gerügte Eingriff im Ausgangsfall denn nun stattgefunden hat? Letztlich hatte die Klägerin am Ende doch eine höhere Rente als in der von der Beklagten vorgelegten Vergleichsberechnung. In der Tat kam auch der Dritte Senat des BAG zu dem Ergebnis, dass bereits gar kein Eingriff vorlag. Denn wie bereits angedeutet, ist nicht der Eingriff einer Versorgungsablösung an sich entscheidend, auch wenn dieser auf den ersten Blick nachteilig sein mag (vorliegend wurde hier ein Sockelbetrag nicht (mehr) angerechnet). Vielmehr ist, wie das BAG zutreffend betont, ein Endvergleich zur Beurteilung heranzuziehen, wonach die hypothetische Versorgungsleistung unter Fortgeltung der ursprünglichen Versorgungsordnung mit der Berechnung Versorgungsleistung nach der ablösenden Versorgungsordnung verglichen wird. Stellt sich – wie vorliegend – keine Differenz zulasten des Versorgungsempfängers ein, ist bereits kein Eingriff erkennbar, welchen es zu rechtfertigen gäbe. Denn immer dann, wenn der Versorgungsempfänger im Zeitpunkt des Leistungsfalles jedenfalls so steht, wie er ohne entsprechende Ablösung stehen würde, kann es kein „verletztes“ Vertrauen des Versorgungsberechtigen geben.
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass der vom BAG entschiedene Fall, mit Ausnahme des kirchenrechtlichen „Aufhängers“, für die Praxis typisch ist: Änderungen der Versorgungsordnungen werden von den Berechtigten meist dann angegriffen, wenn diese sich der Verrentung nähern und erstmals eine konkrete Berechnung der im anstehenden Leistungsfall zu erwartenden laufenden Versorgungsleistung im Raum steht. Denn so konkretisiert, entsteht Streit über die tatsächliche Höhe etwaiger Ansprüche und Anwartschaften.
Insofern sollte bei jeder Änderung große Vorsicht geübt werden, um Streitigkeiten, die – wie auch im vorliegenden Sachverhalt – teils erst nach Jahrzehnten aufkommen, durch vorausschauende Gestaltung und umfassende Dokumentation zu vermeiden. Auch sollten in diesem Zusammenhang die wiederkehrenden aber noch nicht abschließend einzuordnenden Äußerungen des BAG zur Mitwirkung von Arbeitnehmervertretungen nicht unberücksichtigt bleiben (erstmals BAG v. 11. September 1990 – 3 AZR 380/89; zuletzt bspw. BAG v. 19. März 2019 – 3 AZR 201/17). Nach dem BAG kann bei Anwendung des dreistufigen Prüfungsschemas (wohl erleichternd) berücksichtigt werden, ob Änderungen durch die Betriebsparteien gemeinschaftlich oder allein durch den Arbeitgeber vorgenommen wurden. Dass hierin mehr als ein „Anzeichen“, dass ein anzuerkennendes Bedürfnis für eine Neuregelung bestehe und diese ausgewogen sei, zu erkennen ist, ist wohl nicht anzunehmen. Dennoch kann es für die Praxis durchaus ratsam sein, mit Blick auf rechtliche Konflikte, bestehende Arbeitnehmergremien bei Änderungen einzubinden.
Bei der Gestaltung von Versorgungssystemen ist die Drei-Stufen-Theorie auch künftig als wesentlicher Maßstab einzubeziehen. Es ist nicht zu erwarten, dass der weiterhin für Betriebsrenten zuständige Dritte Senat des BAG, trotz der erheblichen Kritik, zeitnah seine fest verankerte Rechtsprechung aufgeben wird.